Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01. Februar 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Venturo & Peiss GbR, Leipzig
I. Geltungsbereich
Verträge der Venturo & Peiss GbR (nachfolgend Vermieter) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden.
II. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.
Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch An- gebot, Website bzw. Prospekt mitgeteilt wird. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters gelten die Regelungen gemäß VI. dieser AGB.
1. Lieferung
Hat der Mieter im Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Die Miete für die gesamte Mietzeit ist mit Erhalt der Rechnung per Überweisung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Im Falle von Zahlungsverzug kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Die Installation erfolgt durch den Vermieter bei Lieferung.
III. Mietsache
Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung einer Fotobox sowie etwaiges Zubehör (nachfolgend „Mitsache“ genannt) gegen Entgelt. Der Vermieter stellt dem Mieter die Mietsache nur für den vereinbarten Zwecke und für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung.
1. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache
Hat der Vermieter Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Falle eines Defekts der Mietsache bis zum Zeitpunkt der Anlieferung beim Mieter steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
IV. Vermietung
1. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer.
2. Gebrauch
Die Mietsache darf ausschließlich in wettergeschützten Räumen verwendet werden. Der Mieter hat die Mietsache sorgsam zu behandeln und ist verpflichtet, dem Vermieter technische Störungen unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden.
3. Rückgabe
Die Rückgabe der Mietsache erfolgt durch Abholung durch den Vermieter innerhalb von 48 Stunden.
Auf Wunsch des Vermieters ist die Mietsache auch an einem anderen Ort als der Firmensitz des Vermieters zurückzugeben.
Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
V. Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
VI. Kündigung / Rücktritt
Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Abhol- bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden 30 % der Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Die Regelungen VI. Abs. 2 S. 1 u. 2. dieser AGB gelten nicht, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Haftung / Pflichten des Mieters
Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhanden- kommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.
Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
VIII. Haftung des Vermieters
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Neben- pflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.
IX. Sonstige Bestimmungen
1. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Vermieter ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
2. Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden.
3. Urheber- und Nutzungsrechte bzgl. des durch die Mietsache entstandene Bildmaterial
Das Urheberrecht liegt beim Ersteller des Bildmaterials. Der Mieter muss sich bei diesem um die Befugnis bemühen, das Bildmaterial zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung bzw. Bearbeitung verwenden zu dürfen. Die Pflicht zur Wahrung weiterer Rechte, wie dem Recht am eigenen Bild oder den auf dem Bildmaterial abgebildeten Personen, bei Erstellung oder bei Download des Bildmaterials liegt beim Mieter.
Seitens des Vermieters bestehe keine Ansprüche oder Rechte in Bezug auf das Bildmaterial. Der Vermieter haftet nicht für die Verletzung von Bildnis- oder sonstigen Rechten Dritter und übernimmt auch keine Haftung für das während der Mietdauer entstandene Bildmaterial.
Der Vermieter stellt dem Mieter das Bildmaterial per Download oder in vergleichbarer Form zur Verfügung. Nach spätestens 12 Monaten wird das Bildmaterial beim Vermieter gelöscht.